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22. Oktober 2009
Wir schützen Ihre Daten!
Beim Datenschutz stehen anders als der Begriff zunächst vermuten lässt, nicht die Daten im Vordergrund, sondern die Personen, über die Informationen (Daten) verarbeitet werden.
Heutzutage wird der Zweck des Datenschutzes darin gesehen, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt wird.
Die Grundidee ist, dass der Einzelne die Möglichkeit haben soll, selbst zu bestimmen, wem wann welche seiner persönlichen Daten zugänglich sein sollen. Der Datenschutz will den sogenannten gläsernen Menschen verhindern.
Die Datenschutzskandale der letzten Zeit haben ihre Spuren hinterlassen. Nach dem sich die Regierung vor der Bundestagswahl nicht mehr auf ein eigenes Arbeitnehmer-Datenschutzgesetz einigen konnte, hat die Bundesregierung im Eiltempo noch vor der Sommerpause eine Grundsatzregel zum Arbeitnehmer-Datenschutz und Datenschutzbeauftragten im Bundesdatenschutzgesetz verankert.
Durch diese Verankerung entstand der neue § 32 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz), der am 1. September 2009 in Kraft trat und die zentrale Vorschrift für den Arbeitnehmer-Datenschutz beinhaltet.
"...
§ 32 BDSG
Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses
(1) Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. 2Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind.
(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, ohne dass sie automatisiert verarbeitet oder in oder aus einer nicht automatisierten Datei verarbeitet, genutzt oder für die Verarbeitung oder Nutzung in einer solchen Datei erhoben werden.
(3) Die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten bleibt unberührt.
..."
Da sich auch die ATLAS TITAN GmbH stark für den Schutz der Daten ihrer Bewerber, Mitarbeiter, Kunden und Lieferanten einsetzt, übernimmt Frau Miriam Krauße die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte.
Frau Krauße ist als Datenschutzbeauftragte für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen nach dem Bundesdatenschutzgesetz verantwortlich. Sie ist mit der Prüfung von Formularen auf die Menge der erhobenen Daten sowie mit der Prüfung der Löschungsfristen und ihrer Einhaltung betraut. Des Weiteren obliegt ihr unter anderem die Führung von Verfahrensverzeichnissen, die Durchführung von Vorabkontrollen und die Überwachung der Umsetzung von Maßnahmen zum Datenschutz.
Um über neue Regelungen und Vorschriften immer auf dem laufenden Stand zu sein, ist es für die ATLAS TITAN GmbH wichtig, Frau Krauße regelmäßig die Teilnahme an Schulungen und Seminaren zu ermöglichen. Nur so ist eine effektive Umsetzung des Bundesdatenschutzgesetzes und der daraus hervorgehenden Regelungen möglich.
Für die Wahrnehmung der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte wünschen wir Frau Krauße weiterhin viel Erfolg!
Beim Datenschutz stehen anders als der Begriff zunächst vermuten lässt, nicht die Daten im Vordergrund, sondern die Personen, über die Informationen (Daten) verarbeitet werden.
Heutzutage wird der Zweck des Datenschutzes darin gesehen, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt wird.
Die Grundidee ist, dass der Einzelne die Möglichkeit haben soll, selbst zu bestimmen, wem wann welche seiner persönlichen Daten zugänglich sein sollen. Der Datenschutz will den sogenannten gläsernen Menschen verhindern.
Die Datenschutzskandale der letzten Zeit haben ihre Spuren hinterlassen. Nach dem sich die Regierung vor der Bundestagswahl nicht mehr auf ein eigenes Arbeitnehmer-Datenschutzgesetz einigen konnte, hat die Bundesregierung im Eiltempo noch vor der Sommerpause eine Grundsatzregel zum Arbeitnehmer-Datenschutz und Datenschutzbeauftragten im Bundesdatenschutzgesetz verankert.
Durch diese Verankerung entstand der neue § 32 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz), der am 1. September 2009 in Kraft trat und die zentrale Vorschrift für den Arbeitnehmer-Datenschutz beinhaltet.
"...
§ 32 BDSG
Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses
(1) Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. 2Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind.
(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, ohne dass sie automatisiert verarbeitet oder in oder aus einer nicht automatisierten Datei verarbeitet, genutzt oder für die Verarbeitung oder Nutzung in einer solchen Datei erhoben werden.
(3) Die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten bleibt unberührt.
..."
Da sich auch die ATLAS TITAN GmbH stark für den Schutz der Daten ihrer Bewerber, Mitarbeiter, Kunden und Lieferanten einsetzt, übernimmt Frau Miriam Krauße die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte.
Frau Krauße ist als Datenschutzbeauftragte für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen nach dem Bundesdatenschutzgesetz verantwortlich. Sie ist mit der Prüfung von Formularen auf die Menge der erhobenen Daten sowie mit der Prüfung der Löschungsfristen und ihrer Einhaltung betraut. Des Weiteren obliegt ihr unter anderem die Führung von Verfahrensverzeichnissen, die Durchführung von Vorabkontrollen und die Überwachung der Umsetzung von Maßnahmen zum Datenschutz.
Um über neue Regelungen und Vorschriften immer auf dem laufenden Stand zu sein, ist es für die ATLAS TITAN GmbH wichtig, Frau Krauße regelmäßig die Teilnahme an Schulungen und Seminaren zu ermöglichen. Nur so ist eine effektive Umsetzung des Bundesdatenschutzgesetzes und der daraus hervorgehenden Regelungen möglich.
Für die Wahrnehmung der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte wünschen wir Frau Krauße weiterhin viel Erfolg!





